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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung:
Die Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für alle abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte Werk- und Lieferverträge und damit zusammenhängende Auftragsabwicklungen und Nachtragsvereinbarungen zwischen der BG-Betonwaren GmbH in 81929 München, im folgenden „BG“ genannt und dem jeweiligen Geschäftspartner, im Folgenden „Partner oder AG“ genannt. Durch die oder eine Auftragserteilung kennt der Partner diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen an. Abweichungen von diesen Liefer- und Geschäftsbedingungen sind nur rechtswirksam, wenn sie durch eine schriftliche Erklärung von BG ausdrücklich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen von Partnern haben keine Gültigkeit, auch wenn BG diesen nicht widersprochen hat.

2. Angebote und Vertragsabschluss:
Sämtliche Preisangaben in Listen und Angeboten sind unverbindlich, sofern diese in der Darstellung nicht mit einer Bindefrist versehen sind. Alle maßgeblichen Angaben, wie Abmessungen, Gewichtsangaben, Abbildungen, Beschreibungen, Skizzen und Zeichnungen in Preislisten, Katalogen und sonstigen Darstellungen, sind bestmöglich ermittelt, jedoch nicht verbindlich. Alle Vertragsabschlüsse und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden oder mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter. BG ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Bei einer auf elektronischem Wege erfolgten Bestellung ist BG berechtigt, die Bestellung innerhalb von drei Werktagen nach Eingang anzunehmen. BG ist berechtig, die Annahme der Bestellung unbegründet abzulehnen.

3. Preise und Verrechnung:
Angebots- und Verrechnungspreise verstehen sich netto, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Für die Verrechnung gelten die Maße und Mengen der tatsächlich erbrachten Lieferung oder Leistung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Angeboten und Prospekten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt, frei LKW verladen. Ist eine Zustellung vereinbart, so wird diese gesondert an den AG verrechnet. Bei einer vom Angebot abweichenden Bestellmenge behält sich BG eine der Änderung entsprechende Preisanpasssung vor. Mehrleistungen gegenüber dem Angebot von BG, die sich aus nachträglichen Wünschen des Partners oder aus bei Durchführung des Vertrages erforderlich werdenden Änderungen ergeben, sind BG zusätzlich zu vergüten. Die Änderung eines Kostenbestandteiles berechtigt BG zu einer entsprechenden Preiskorrektur. BG behält sich das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Preisstellung frei Empfangsort sind die jeweils gültigen Frachtsätze zugrunde gelegt. Erhöhungen für Fracht und Zoll, Standgelder, Ablade- und Umlade Kosten die wir nicht verschuldet haben, sowie sonstige bei Vertragsabschluss nicht voraussehbare Kosten gehen ebenso wie jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Verfügung hinsichtlich Verfrachtungsart, Beförderungsweg, Bestimmungsort oder ähnliche auf die Frachtkosten einwirkende Umstände zu Lasten des Auftraggebers.

4. Lieferung
Lieferungen und Nachlieferungen erfolgen auf Basis der Frachttabelle 2024. Lageranlieferungen sind ab 2.000 € Nettowarenwert, Baustellenanlieferungen ab 3.000 € Nettowarenwert frachtfrei (unabgeladen). BG wird die angegebenen und zugesagten Lieferfristen nach Möglichkeit einhalten. Der Partner verzichtet auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches aus dem Titel des Lieferverzuges. In Fällen von Verschulden Dritter, durch nicht termingerechte Selbstbelieferung, sowie in allen Fällen höherer Gewalt ist BG an vereinbarte Lieferfristen überhaupt nicht gebunden. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und es kann weder Schadenersatz, noch eine allfällige Vertragsstrafe oder sämtlicher Anspruch gegenüber BG erhoben werden. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung nicht mehr möglich, so wird BG von der Lieferungs- bzw. Vertragsverpflichtung befreit. Im Falle des Übernahmeverzuges durch den Partner ist BG berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Partners einzulagern, die Ware zu verrechnen und das Entgelt vereinbarungsgemäß fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderwärtig zu verkaufen. Sämtliche vereinbarte Ausliefertätigkeit werden ohne Abladen durch den Lieferanten vereinbart. Das Abladen hat den Anforderungen entsprechend und unverzüglich durch vom AG zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel und Arbeitskräfte zu erfolgen. Die Gefahr geht in jedem Fall der Versendung bereits beim Verlassen des Werks auf den AG über.

5. Paletten –Palettenrücklieferung
DB-Pool-Paletten werden grundsätzlich mit 26,00€ zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Bei für BG frachtfreier Retournierung der EURO-Paletten in einwandfreiem Zustand bis 31.03. des Folgejahres erhält der AG eine Gutschrift abzüglich der Tauschgebühren von 3,50€ (wir behalten uns Änderungen der Tauschgebühren unter aktueller Marktlage vor.). Einwegpaletten (als solche gekennzeichnet) werden auch bei Rückgabe nicht vergütet. Bei frachtfreier Rückgabe und einwandfreiem Zustand der Palette wird diese nicht in Rechnung gestellt. Die Paletten können durch Lieferungen von der BG – Betonwaren auch direkt getauscht werden. Es werden nur Paletten angenommen, die keine Mängel aufweisen.



6. Retourwaren und Vergütung
Von BG gelieferte Ware wird nur unter beiderseitigem Einvernehmen und in tadellosem Zustand, bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Retouren sind vorab anzumelden, um eine einwandfreie Rückgabe gewährleisten zu können. Hierzu bedarf es Bildmaterial der Ware sowie die Angabe des Bauvorhaben und der Lieferscheinnummer per E-Mail. Retouren ohne Bestätigung der BG Betonwaren GmbH werden nicht angenommen. Bei zurückgenommener Ware zahlt der AG 15% vom Warenwert sowie Pauschal Abholungskosten Oberbayern von 100€, transportsicher verpackt. Wenn der AG die Ware selbstständig an das Lager Kirchheim oder Dornach übergibt werden 5% vom Warenwert veranschlagt. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

7. Stornierung des Auftrages
Bei sämtlichem Rücktritt, inkl. Teilrücktritt des AG von bereits erteilter Bestellung gilt eine Stornogebühr von 25% als vereinbart. Nach Beginn der Produktion ist eine Stornierung ausgeschlossen.

8. Zahlungen
Zahlungen sofern nicht anders vereinbart grundsätzlich sofort nach Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig. Teillieferungen werden durch BG sofort berechnet. Zahlungswidmungen sind für BG nicht bindend. Bei erkennbar schlechter Bonität des Partners oder wenn der Partner mit der vereinbarten Zahlung im Verzug ist, so ist BG berechtigt

  1. die die Lieferung oder Fertigstellung bis zum Ausgleich der rückständigen Zahlung aufzuschieben
  2. die weitere Bearbeitung des Auftrages von der Übergabe einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen
  3. bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Beanstandungen und allfällige Mängel heben die Zahlungsverpflichtungen des AG weder ganz noch teilweise auf. Der AG verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung einer fälligen Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen. Der AG hat ein Recht zur Anrechnung nur, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch BG bestätigt wurden. Der AG ist zur Zurückhaltung von Zahlungen nicht berechtigt.

9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die von BG gelieferte Ware Eigentum der BG. Der AG tritt bei Auftragserteilung die aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware resultierenden Kaufpreisforderungen gegenüber seinen eigenen Kunden an BG ab. BG kann die erfolgte Abtretung jederzeit dem Drittschuldner gegenüber offen legen. Der AG ist verpflichtet, die Forderungsabtretung in seinen Büchern und auf den Rechnungen gegenüber dem Kunden darzustellen. Die schuldbefreiende Zahlung des Endkunden oder des Partners kann ab diesem Zeitpunkt nur direkt an BG entrichtet werden. Im Falle der Pfändung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch Gläubiger des Partners hat dieser BG sofort zu verständigen und für alle BG entstehenden Kosten für die Freilassung dieser Waren von Rechten Dritter aufzukommen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners oder im Falle des Zahlungsverzuges über mehr als 30 Tage seit Fälligkeit ist BG berechtigt, die unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren beim Endkunden oder beim Partner abzuholen und weiter als Firmeneigentum zu verwerten. Nimmt BG aufgrund des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes gelieferte Waren zurück, so haftet der Partner für jeden Mindererlös, der sich beim Weiterverkauf dieser Waren ergibt.

10. Gewährleistung und Haftung
Technische Beratungen erfolgen unverbindlich und ohne Haftung. Der AG ist insbesondere verpflichtet, technische Empfehlungen durch Sonderfachleute (bzw. Ingenieure/Architekten) für den konkreten Anwendungsfall selbst prüfen zu lassen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich und unter Vereinbarung eines gesonderten Honorars vereinbart ist. BG gewährt gemäß § 437 BGB und im Werkvertragsrecht in § 634 BGB Rechte, die dem AG beziehungsweise dem Besteller im Werkvertragsrecht bei Vorliegen eines Mangels zustehen. BG übernimmt Gewähr für zugesicherte Eigenschaften, Funktionalität und die Fehlerfreiheit der gelieferten Waren nach aktuellem Stand der Technik. Die Ware ist bei Übernahme vom AG oder dessen Beauftragten nach Menge und Beschaffenheit zu zählen, bzw. zu überprüfen. Beanstandete Ware darf nicht weiterverwendet oder in Umlauf gebracht werden. Der AG hat BG spätestens innerhalb von drei Tagen zu verständigen und eine detaillierte Beanstandung inkl. Bildmaterial einzureichen. Zur Beseitigung der gerügten Mängel und durch BG anerkannten Mängel an der gelieferten Ware kann BG innerhalb angemessener Frist entweder nach eigenem Ermessen nachbessern, das Fehlende nachliefern oder vollumfänglich Ersatz liefern. In diesen Fall sind sämtliche Ansprüche, insbesondere auf Aufhebung und Preisminderung, ausdrücklich nicht wirksam. Die Gewährleistung erlischt mit Verarbeitung oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den AG oder durch Dritte. Alle Gewährleistungsansprüche entsprechen § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, also 2 Jahre nach Lieferung. Sie erlöschen weiter, wenn Verlegevorschriften, Merkblätter und technische Hinweise für den Einbau, die Behandlung und Verwendung nicht umgesetzt werden oder wenn sonst eine fehlerhafte Montage oder Weiterverarbeitung durch den AG oder Dritte erfolgt. Den AG trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Der AG kann Schadenersatz von BG nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln fordern. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden sowie für Ein- und Ausbaukosten wird grundsätzlich ausgeschlossen.

11. Datenschutz
BG erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten im Rahmen der Angebots- und Auftragsbearbeitung nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom AG angegebenen Daten wie: Name, Adresse, Telefonnummer (Mobil und Festnetz), E-Mailadresse, Bankverbindung. Die Verarbeitung dieser im Rahmen des Kaufvertrages erhobenen Daten des AG erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung oder Verarbeitung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, wird BG hierfür gesondert eine Einwilligung beim AG einholen. Hinsichtlich des Umfangs und Zwecks der Datenerhebung sowie der Aufklärung über die Betroffenenrechte wird im Übrigen auf die Datenschutzhinweise BG (siehe www.BG-Betonwaren.de) verwiesen

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Sitz von BG, nämlich München. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der BG zuständige ordentliche Gericht zuständig. Es gilt deutsches Recht.

13. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so erhalten die übrigen Bedingungen die volle Wirksamkeit. Die betroffene Regelung ist geltungserhaltend zu reduzieren. Die Vereinbarung ist so zu ergänzen und so auszulegen, dass das von den Parteien gewollte Ergebnis weitestgehend erreicht wird.